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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich - Schriftformerfordernis
a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich - auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.
b) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsschluss führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform, einschließlich von Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird. Um etwaigen Fehllieferungen vorzubeugen muss in Schriftform unbedingt das jeweilige Anwendungsgebiet festgehalten werden, insbesondere dann, wenn das Produkt im direkten Kontakt mit Lebensmitteln steht.
c) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.
2. Angebot - Annahme
a) Sofern von uns nicht anders angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.
b) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ,,ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport, die gesondert in Rechnung gestellt wird, und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Sind diese höher als bei Vertragsschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen zurückzutreten.
Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Versandart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände hat der Käufer zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder andere auf die Frachtkosten einwirkende Umstände werden nicht vergütet.
b) Offenkundige und jederzeit erkennbare Rechenfehler in der Addition der einzelnen Preise zu einer Rechnungsgesamtsumme berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, der Käufer besteht auf die Durchführung des Vertrages zu dem rechnerisch richtigen Preis.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
d) Treten beim Käufer Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenzverfahren, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, Kreditsperrung, Scheck- und Wechselproteste usw.) auf, so werden sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) sofort fällig.
e) Bei Zahlungsschwierigkeiten (vgl. Ziff. 3 d) behalten wir uns entweder den Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung erst nach Stellung einer Sicherheit unserer Wahl vor. Entsprechendes gilt bei groben vertragswidrigem Verhalten unseres Käufers.
f) Schecks oder die Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Wir sind zu einer Annahme nicht verpflichtet. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs.
g) Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Schecks oder andere zahlungshalber gegebenen Papiere rechtzeitig vorgelegt werden; wir werden aber bei Behandlung solcher Papiere die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren.
h) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Käufer auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit - Rechte bei Verzug
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend.
b) Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen, Teillieferungen sind zulässig. Wird von uns ein fester Liefertermin schriftlich bestätigt, so ist uns bei dessen Nichteinhaltung eine angemessene Nachfristsetzung, die mindestens 14 Tagen betragen muss, zu gewähren, nach deren fruchtlosem Ablauf der Käufer zurücktreten kann.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
d) Ist dem Käufer die Bestimmung, Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht spätestens 4 Wochen vor Beginn der Anfertigung ausüben. Bei Nacheinanderlieferungen gilt diese Lieferung sinngemäß. Der Käufer ist verpflichtet, unaufgefordert seine erforderlichen Angaben zu machen; eine Aufforderung von uns hierzu bedarf es nicht.
e) Werden Waren von unserem Lager zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (sog. Abrufposten), so hat der Käufer die Waren spätestens innerhalb 6 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
f) Wenn nicht feste Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware unsere Fabrik verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit Bestätigung der Änderung durch uns.
g) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
h) Wenn der Käufer vom vorliegenden Vertrag zurücktritt oder seinen Vertragsverpflichtungen nicht entspricht, sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und zwar, ohne dass die Möglichkeit der Geltendmachung eines tatsächlichen Schadens durch uns oder der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Käufer ausgeschlossen ist, in Höhe von 25 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung, ohne dass ein konkreter Nachweis des Schadens nötig ist.
i) Treten beim Käufer Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten auf, Insolvenzverfahren, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, Kreditsperrungen, Scheck- und Wechselproteste usw.) auf, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle sind wir berechtigt Schadenersatz gem. Ziff. 4 h zu beanspruchen.
j) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Lieferverzögerungen bei unseren Lieferanten sowie Zahlungsrückstände des Käufers berechtigen uns, nach erfolgloser Mahnung Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung bzw. Zahlungsrückstände zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns selbst oder unseren Zulieferanten liegen.
k) Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung oder nach einem Rücktritt durch uns sind für den Käufer ausgeschlossen.
5. Verpackung
Die Verpackung erfolgt ausschließlich nach unserem Ermessen. Verpackungskosten für geringere Mengen als geschlossene Ladungen gehen zu Lasten des Käufers.
Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde.
6. Versand und Gefahrenübergang
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ,ab unserem Werk vereinbart. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem ihm von uns mitgeteilt wird, dass die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist bzw. dem Transporteur zum Versand übergeben wurde.
b) Soweit wir auf Wunsch des Käufers für den Versand Sorge tragen, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern hierfür nicht ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
c) Die Ware wird von uns nicht gegen Transportschäden versichert. Eine Transportversicherung geht, wenn sie gewünscht wird, zu Lasten des Käufers.
d) Ist die Absendung der Ware in Folge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so kann die Ware für Rechnung des Käufers auf das Fabriklager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert werden. Die Ware wird dann berechnet. Wir haben sie mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu lagern und auf Kosten des Käufers zu versichern. Durch die Einlagerung wird unsere Lieferverpflichtung erfüllt.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwerten.
c) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die von uns gelieferte Ware betroffen ist.
d) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Käufer nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
e) Dem Käufer ist es gestattet, die Waren, auf welchen unser Eigentumsvorbehalt ruht, zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen und zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbindung der Ware durch den Käufer wird stets in unserem Namen als Hersteller vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
f) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gewährleistung, Mängel- und Schadensersatzansprüche
a) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Verwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
b) Die Ware ist vom Käufer unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen -soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung- und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Untersuchung, so haften wir nicht für erkennbare Mängel der Ware.
c) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen 8 Kalendertagen uns zugeht.
d) Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die schriftliche Mängelanzeige binnen 1 Monat, bei Sondersorten und speziellen Anforderungen binnen 2 Monaten, nach dem die Ware vom Käufer abgenommen wurde, bei uns eingegangen ist. Der Mängelanzeige sind Belege beizufügen.
e) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Entdeckung eines Fehlers, ist die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware sofort einzustellen.
f) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, haben wir das Recht, zu wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten Ware leisten. Sind die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Ware jedoch nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
g) Das Recht des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
h) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt Ziff. 9.
i) Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
j) Sofern durch den Käufer oder einen Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.
k) Unsere Haftung auf Schadensersatz in allen Fällen außer denen nach Ziff. 4 (Verzug), gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
l) Soweit wir einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
m) Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
n) Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere Schadensersatzpflicht in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschaden grundsätzlich auf die Deckungssumme unserer Betriebs-haftpflicht‑/Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Käufer auf Verlangen die Höhe unserer Versicherungsdeckung nachzuweisen.
o) Des Weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.
p) Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern sich aus den obigen Absätzen b) bis e) nicht etwas anderes ergibt, haften wir daher nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des Käufers), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis oder dem Gesetz ergeben (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB.
9. Verjährung
a) Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache verjährt in 1 Jahr ab Gefahrübergang (Ziff. 6 a), es sei denn der Käufer macht Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Sache geltend.
b) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Sache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir die Einrede der Verjährung erhoben haben.
c) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
aa) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
bb) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Sache mit Gefahrübergang Ziff. 6 a).
cc) Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des Anspruches sind, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
dd)Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie, der wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Gerichtsstand - Erfüllungsort
a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- und Durchführung des Auftrages ist unser Geschäftssitz, wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
b) Erfüllungsort ist unser Geschäftsitz.
c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der Papierindustrie des Bundesgebietes in der jeweils neusten Fassung.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Abrede des einzelnen Vertrages unwirksam/undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.










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